FiDA-Pflichten
Zu FiDA-Pflichten zählen u.a. die verpflichtenden Regelungen für die Organisation des Datenzugriffs:
1) Art. 4: Verpflichtung, dem Kunden die Daten zur Verfügung zu stellen
Auf Anfrage eines Kunden auf elektronischem Weg stellt der Dateninhaber dem Kunden Kundendaten unverzüglich und kostenlos über eine Online- oder mobile Kundenschnittstelle in einem leicht lesbaren Format zur Verfügung und soweit relevant und technisch machbar, kontinuierlich und in Echtzeit.
2) Art. 5: Verpflichtung des Dateninhabers, Datennutzern Kundendaten zur Verfügung zu stellen
Der Dateninhaber stellt einem Datennutzer, der im Namen des Kunden handelt, die Kundendaten auf ausdrücklichen, elektronisch übermittelten Antrag eines Kunden nur für die Zwecke zur Verfügung, die sich auf die spezifische Dienstleistung beziehen, für die der Kunde hat der Nutzung seiner Daten ausdrücklich zugestimmt. Die Kundendaten werden dem Datennutzer unverzüglich und, soweit relevant und technisch machbar, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung gestellt.
3) Art. 8: Dashboards der Zugriffsberechtigungen auf Finanzdaten
Ein Dateninhaber stellt dem Kunden ein leicht zugängliches Berechtigungs-Dashboard zur Verfügung, um die Berechtigungen zu überwachen und zu verwalten, die ein Kunde den Datennutzern erteilt hat.
4) Art. 9 und 10: System für den Austausch von Finanzdaten (sog. FIDA-System bzw. FiDA-Scheme)
Dabei müssen alle betroffenen Dateninhaber sowie Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung mindestens einem FiDA-System / FiDA-Scheme beitreten, das den Zugriff auf Kundendaten regeln.
Jeglicher Datenzugriff muss im Einklang mit den Regeln und Modalitäten eines FIDA-Schemes erfolgen, dem sowohl der Datennutzer als auch der Dateninhaber angehören.