Einführung / Finanzinstitute
Finanzinstitute spielen eine wichtige Rolle im Finanzsystem, indem sie eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen anbieten, darunter Einlagen- und Kreditgeschäfte, Wertpapierhandel, Anlageberatung, Versicherungen und Zahlungsabwicklungen. Durch die Einhaltung der EU-FiDA-Verordnung tragen sie dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher in den Finanzsektor zu stärken und die Stabilität der Finanzmärkte zu gewährleisten.
Finanzinstitute i.S.v. FiDA-Verordnung
Die Bezeichnung „Finanzinstitute“ im FiDA-Entwurf umfasst verschiedene Arten von Unternehmen, darunter Banken, Zahlungsdienstleister, Wertpapierfirmen, Investmentgesellschaften und Versicherungsunternehmen sowie deren Vermittler. Damit sind praktisch alle Bereiche der Finanzbranche gemeint.
Da Finanzinstitute durch diese Verordnung verpflichtet werden sollen, auf Ersuchen des Kunden Zugang zu bestimmten Kategorien von Daten zu gewähren, wenn sie als Dateninhaber auftreten, und den Austausch von Daten auf der Grundlage der durch den Kunden erteilten Berechtigung zu ermöglichen, wenn sie als Datennutzer auftreten, sollte die Verordnung eine Liste der Finanzinstitute enthalten, die entweder als Dateninhaber, als Datennutzer oder als beides auftreten können. Finanzinstitute sollten daher als Einrichtungen verstanden werden, die Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen anbieten oder einschlägige Informationsdienstleistungen für Kunden im Finanzsektor erbringen
Auflistung gemäß Art.2 von FiDA
„Finanzinstitute“ sind nach Artikel 2 die folgenden Stellen:
a) Kreditinstitute,
b) Zahlungsinstitute, einschließlich Kontoinformationsdienstleister und nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,c) E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 ausgenommene E-Geld-Institute,
d) Wertpapierfirmen,
e) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen,
f) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token,
g) Verwalter alternativer Investmentfonds,
h) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
i) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
j) Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,
k) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
l) Ratingagenturen,
m) Schwarmfinanzierungsdienstleister,
n) PEPP-Anbieter,
Dabei können die o.g. Finanzinstitute für die Zwecke FiDA-Verordnung entweder Dateninhaber oder Datennutzer oder beides sein.
Ausnahmen
Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, fallen bestimmte Finanzinstitute aus Gründen, die mit ihrer Größe oder den von ihnen erbrachten Dienstleistungen zusammenhängen, die die Einhaltung dieser Verordnung zu schwierig machen würden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Dazu gehören Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreiben, die insgesamt nicht mehr als 15 Mitglieder haben, sowie Versicherungsvermittler, die Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen sind.
Es sind die folgenden:
a) |
Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU; |
b) |
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG; |
c) |
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern betreiben; |
d) |
gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommene natürliche oder juristische Personen; |
e) |
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt; |